Arno Reinfrank

Satzung

Arno Reinfrank Kultur Förderverein Ludwigshafen am Rhein e.V.

Am 01.03.2024 fanden sich in Ludwigshafen am Rhein die Unterzeichner*innen dieser Satzung zusammen, um den „Arno Reinfrank Kultur Förderverein Ludwigshafen am Rhein e.V.“ zu gründen. Aus diesem Grunde gibt sich der Verein folgende Satzung:

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Arno Reinfrank Kultur Förderverein Ludwigshafen am Rhein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein, Wörthstr. 6a. Der Verein soll nach den Vorschriften der §§ 55 ff. BGB in das Vereinsregister am Sitz des Vereines eingetragen werden. Der Verein hat das Recht, im Geschäftsverkehr und der Öffentlichkeitsarbeit das Logo der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz zu führen.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist der Erhalt des Andenkens und Werkes von Arno Reinfrank. Die Gedenkarbeit beinhaltet u.a. die Förderung von Projekten und Initiativen, die dem Erhalt der von Arno Reinfrank geschaffenen Schriftwerke, Publikationen und weiteren Medien dienen. Sie fördert ebenfalls Projekte zur Gestaltung des literarischen Lebens in Ludwigshafen und bezugnehmenden Initiativen in der Pfalz.

Der Verein versteht sich als Vertreter von Arno Reinfranks Ansinnen, vor allem junge Menschen an die Literatur heranzuführen und zu fördern, so etwa mittels der Durchführung des alle zwei Jahre vergebenen Arno Reinfrank Jugendpreises.

Des Weiteren soll durch Unterstützung von Veranstaltungen, Publikationen und Projekten zur Gestaltung des literarischen Lebens in Deutschland beigetragen werden, wenn sie im Bezug zu Arno Reinfranks Schaffen und Wirken stehen. Darunter fällt die Herausgabe gedruckter Bücher, insbesondere von jungen Schriftsteller*innen, um deren Wettbewerbsbeiträge als Kulturgut für die Nachwelt zu erhalten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Angebot von Literatur-veranstaltungen, Lesungen, Lesewettbewerben und Konzerten mit Vertonungen seiner Gedichte.

Erlöse aus Veranstaltungen, Mitgliedsbeiträge sowie Spenden, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, sollen dazu verwendet werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(3) Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Zum Ehrenmitglied kann auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

(5) Ein Mitglied scheidet aus durch Kündigung, Tod, Auflösung einer juristischen Person oder durch Ausschluss.

(6) Die Mitgliedschaft endet ferner bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

(7) Ein Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Zweck des Vereins behindert. Ferner wird der Ausschluss erwirkt, wenn der Mitgliedsbeitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand und nach drei Mahnungen kein Geldeingang zu verzeichnen ist.

(8) Der Austritt kann schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.

 

§ 4 Beiträge

Jedes fördernde Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist einmal jährlich fällig. Die Höhe des Mindestbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung,
  2. b) der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich. Sie wird von dem/der Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher durch Ankündigung in der Mitgliederinfo der Freireligiösen Landesgemeinde der Pfalz veröffentlicht. Sofern es Mitglieder gibt, die diese Information nicht erhalten, werden diese schriftlich eingeladen, Email-Form ist zulässig. Die  Versammlung kann als Hybrid-Sitzung/Online-Sitzung durchgeführt werden.

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder; für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-mehrheit erforderlich. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.

(3) Anträge der Mitglieder sind jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich begründet einzureichen. Anträge mit finanziellen Auswirkungen müssen einen Deckungsvorschlag enthalten.

(4) Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

  1. a) der Geschäftsbericht des/der Vorsitzenden,
  2. b) der Bericht der/des Schatzmeisters*in,
  3. c) der Bericht der Revision,
  4. d) Aussprache über die Berichte,
  5. e) Entlastung des Vorstandes,
  6. f) Anträge der Mitglieder nach § 7 Abs. 3,
  7. g) Wahlen des Vorstandes und Revisor*innen,
  8. h) Verschiedenes, Informationen, Wünsche.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit 14-Tages-Frist vom Vorsitzenden in Schriftform/per Email einzuberufen, wenn dies vom Vorstand (siehe § 8 Abs. 7) unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem/der Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreters*in. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Freireligiöse Gemeinschaft und eine Person aus dem Freundeskreis von Arno Reinfrank und seinem Werk hier vertreten sind.
  2. b) dem/der Schatzmeister*in
  3. c) bis zu vier Beisitzer*innen. Hier soll darauf geachtet werden, dass mindestens eine/r der Beisitzer*innen Literatur-Hintergrund mitbringt.
  4. d) Frau Jeanette Koch-Reinfrank
  5. e) dem/der Sprecher*in der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz K.d.ö.R.

(2) Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen die in Absatz (1) d) – e) genannten Personen, werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder.

(3) Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter*in und der/die Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der/die Vorsitzende leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Einzelne Geschäfte kann er/sie einem anderen Vorstandsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der/die Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen vor und leitet diese. Vereinsintern gilt, dass der/die Stellvertreter*in nur tätig werden kann, wenn der/die Vorsitzende verhindert oder der/die Stellvertreter*in von diesem/dieser dazu beauftragt wird.

(5) Der geschäftsführende Vorstand stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf.

(6) Der Vorstand legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest, überwacht die Finanzen des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand genehmigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf Grund der Vorschläge des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand entscheidet über unvorhergesehene Maßnahmen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind.

(7) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

(9) Zu den Vorstandssitzungen sollte schriftlich eingeladen werden. Email-Einladungen sind zulässig. Widerspricht kein Mitglied, kann auch kurzfristig und ohne Formalität einberufen werden. Hybrid-/Online-Sitzungen sind zulässig.

(10) Gäste können vom Vorstand zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

(11) Bei der Beschlussfassung in Vorstandssitzungen genügt die einfache Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der teilnehmenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Freireligiösen Wohlfahrtsverband Ludwigshafen und Pfalz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich entsprechend den bisherigen Zwecken des Vereins zu verwenden hat.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 01.03.2024 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ludwigshafen am Rhein, den 01.03.2024

 

 

Unterschriften: